Die Sozialpartner haben sich für eine Lohnerhöhung und eine Anpassung der Mindestlöhne entschieden. Sie werden für alle dem GAV-unterstellten Betriebe ab Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat gelten. Über den genauen Zeitpunkt werden wir Sie noch informieren. Die Sozialpartner empfehlen allen Betrieben jedoch die neuen Löhne schon ab 1. Januar 2025 umzusetzen.
- Die effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden erhöht:
a) Generelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden, die zu einem 100%-Pensum arbeiten (die übrigen nach Massgabe ihres Pensums) werden generell um 65 Franken pro Monat erhöht.
b) Individuelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden eines Betriebes werden individuell - in der Summe aller dem GAV-Schreinergewerbe unterstellten Mitarbeitenden pro Mitarbeitenden - um 35 Franken pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden Erhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist im Ermessen des Arbeitgebers.
- Die Mindestlöhne werden bei allen Arbeitnehmenden-Kategorien um 2 % erhöht.
- Lohnerhöhungen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieser Vereinbarung gewährt wurden, können angerechnet werden.
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Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.
Schreinergewerbe Gesamtarbeitsvertrag 2022-2025
Schreinergewerbe Gesamtarbeitsvertrag Weiterbildung und Gesundheitsschutz
Alle bereits erschienen Artikel zu den GAV-Verhandlungen sind in folgendem Dossier der SchreinerZeitung gesammelt: GAV-Dossier SchreinerZeitung